Darf der Hausmeister oder die Haumeisterin in meine Wohnung?

Bei vielen Problemen in Ihrer Wohnung ist der Hausmeister oder die Hausmeisterin die erste Anlaufstelle. Ob bei tropfenden Abflüssen, Heizungsproblemen oder feuchte Stellen an der Tapete: Der Hausmeister oder die Hausmeisterin ist für solche Fälle in vielen Mitwohnungen zuständig. Doch was ist, wenn der Hausmeister oder die Hausmeisterin unangemeldet in die Wohnung möchte? Wann dürfen sich Hausmeister und Hausmeisterinnen Zutritt verschaffen und wann sind Sie im Recht, die Tür geschlossen zu halten? Wir bei der Oehler Immobilien- und Hausverwaltung GmbH, Ihrem Hausmeister in Essen, kennen Ihre Rechte.



Das Wichtige in Kürze

  • Die Mietpartei hat das alleinige Hausrecht
  • Der Hausmeister oder die Hausmeisterin darf nur in Notfällen schnell in die Wohnung
  • Für Instandhaltungsarbeiten muss der Hausmeister oder die Hausmeisterin einen Termin vorschlagen.

Wer hat die Schlüssel für die Wohnung?

Grundsätzlich haben Sie als Mietpartei das Hausrecht in Ihrer Mietwohnung. Wenn sich Dritte, also beispielsweise der Hausmeister, die Hausmeisterin, der Vermieter oder die Vermieterin Zutritt zur Wohnung verschaffen, ohne dass Sie das möchten, begehen diese Personen Hausfriedensbruch. Es ist übrigens auch nicht erlaubt, dass der Hausmeister oder die Hausmeisterin einen Zweit- oder Ersatzschlüssel zu Ihrer Wohnung besitzt. Bei Mietbeginn sind Ihnen alle Schlüssel für die Wohnung auszuhändigen.


Das steht im Grundgesetz

Als Mietpartei sind Ihre Rechte auch im Grundgesetz geregelt. Artikel 13 des Grundgesetzes sagt, dass die Wohnung unverletzlich ist. Das heißt konkret, dass ohne Ihre Erlaubnis niemand ihre Wohnung einfach so betreten darf. Die mietende Person hat das Hausrecht, das heißt, dass Sie entscheiden können, ob Sie den Hausmeister oder die Hausmeisterin in Ihre Wohnung lassen. Es ist also Ihr gutes Recht, unangemeldete Besuche vom Hausmeister oder der Hausmeisterin an der Tür abzuweisen.


Mängel in der Wohnung

Doch trotz dieser klaren Rechtslage kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Personen, die Wohnungen vermieten und den Mietparteien. Denn natürlich hat auch die vermietende Person ein Interesse daran, sicherzustellen, dass die Wohnung ordnungsgemäß in Stand gehalten wird.  Genau genommen muss sie sich um Mängel kümmern, die in der Wohnung auftreten können. Zu diesem Zweck müssen Sie als Mietpartei den Hausmeister oder die Hausmeisterin in die Wohnung lassen.


Welche Rechte hat der Hausmeister oder die Hausmeisterin?

Auch wenn Sie als Mietpartei grundsätzlich darüber entscheiden können, wer wann Ihre Wohnung betreten darf, hat Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin auch gewisse Rechte. Bei einem konkreten Anlass dürfen die vermietende Person oder auch der Hausmeister oder die Hausmeisterin die Wohnung betreten. Hausmeister erfüllen nämlich wichtige Aufgaben im Haus. Als ein konkreter Anlass können unterschiedliche Dinge gelten:

  • Rauchentwicklung im Hausflur
  • Wasser tropft durch die Decke
  • Defekte Gasleitung
  • Rohrbruch

Gründe, um die Wohnung zu betreten

Wenn es also darum geht, konkreten Schaden abzuwenden, hat der Hausmeister oder die Hausmeisterin durchaus das Recht, Ihre Wohnung zu betreten. Doch das gilt natürlich nicht für jede Art von Schaden. Während ein möglicher Wohnungsbrand eine klare und unmittelbare Bedrohung darstellt, ist eine kaputte Steckdose in der Wohnung keine Begründung, unangemeldet die Wohnung zu betreten. Stattdessen kann der Hausmeister oder die Hausmeisterin nur in die Wohnung, um zu verhindern, dass schlimmere Schäden entstehen können.


Termine und Fristen

Wenn der Hausmeister oder die Hausmeisterin in Ihre Wohnung muss, um Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, sollten Sie in der Regel vorher eine Ankündigung erhalten. Dadurch sind Sie drei oder vier Werktage vorher über den Besuch des Hausmeisters oder der Hausmeisterin informiert. Dadurch sind sie vorbereitet und können dafür sorgen, dass Sie zuhause sind, wenn der Hausmeister oder die Hausmeisterin vor der Tür steht.