Website-Zustimmungen bearbeiten

Winterdienst: Wer haftet im Ernstfall?

Mit der Räum- und Streupflicht in Deutschland müssen alle Eigentümer und Eigentümerinnen den Winterdienst auf Ihrem Grundstück ernst nehmen. Doch was passiert, wenn es zu einem Unfall bei Vernachlässigung der Pflichten kommt? Die Rechtslage in Deutschland ist eindeutig, wobei Sie als Eigentümer bzw. Eigentümerin die Pflichten auf Mieter und Mieterinnen oder einen professionellen Dienstleister bzw. Dienstleisterin übertragen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eigentümer und Eigentümerinnen eines Grundstücks sind für die Räumung im Winter verantwortlich und haften, wenn es zu einem Unfall kommt.
  • Der zu leistende Schadensersatz wird im Regelfall durch die Haftpflichtversicherung übernommen, falls diese besteht.
  • Durch die Übertragung des Winterdienstes auf einen Mieter bzw. eine Mieterin oder einen Dienstleister bzw. eine Dienstleisterin wird auch die Haftungspflicht übertragen.

Haftung nach Unfall bei vernachlässigtem Winterdienst

In Deutschland gilt eine Streu- und Räumpflicht, wenn die Witterung ein sicheres Passieren von Gehwegen oder privatem Gelände nicht mehr ermöglicht. Dieser Pflicht ist an Werktagen zwischen 7.00 und 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 8.00 und 20.00 Uhr nachzukommen. Wird die Pflicht vernachlässigt und es kommt zu einem Unfall, ist die Haftung eindeutig geregelt.

Als Eigentümer bzw. Eigentümerin sind Sie zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet, wenn Sie Ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind. Nicht nur deshalb ist der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung obligatorisch, um nicht auf den teuren Schadensersatzkosten sitzenzubleiben. Sind Sie Ihrer Pflicht nachgekommen und können dies belegen, sind Sie vor der Zahlung eines entsprechenden Schadensersatzes geschützt.


Haftung auf einen Mieter bzw. eine Mieterin übertragen

In zwei Situationen müssen Sie als Eigentümer bzw. Eigentümerin nicht persönlich haften, wenn es zu einem Sturz gekommen ist. Die erste Situation ist die Übertragung des Winterdienstes auf Ihre Mieter und Mieterinnen. Die Pflicht sollte im Mietvertrag festgehalten werden, den Sie um einen festen Räumplan ergänzen sollten. Vernachlässigt ein Mieter bzw. eine Mieterin seine Pflicht und kommt es während seiner bzw. ihrer Dienstzeit zu einem Unfall, haftet er oder sie. Natürlich ist es auch der Mietpartei anzuraten, sich vor den finanziellen Folgen mit dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu schützen.


Haftung auf einen professionellen Dienstleister bzw. Dienstleisterin übertragen

Ähnlich wie auf Ihre Mieter und Mieterinnen können Sie den Winterdienst auf einen professionellen Dienstleister bzw. Dienstleisterin übertragen. Die Oehler Immobilien- und Hausverwaltung GmbH übernimmt den Winterdienst gerne für Sie und stellt eine verlässliche und termingerechte Ausführung sicher. Durch die Aufsetzung eines Vertrags zwischen Ihnen als Eigentümer bzw. Eigentümerin und uns ist auch die Haftungsfrage eindeutig geregelt.

Haben wir uns zur Übernahme Ihres Winterdienstes vertraglich verpflichtet, haften wir auch für die Folgen eines Unfalls bei Nichterfüllung. Hier liegt jedoch Ihr großer Vorteil im Vergleich zur Beauftragung Ihrer Mieter und Mieterinnen. Wir sind Ihr zuverlässiger und starker Partner, bei dem Sie die 100-prozentige Sicherheit genießen, dass der Winterdienst auch tatsächlich ausgeführt wird. Neben der Befreiung von der Haftung sind Ihnen so geräumte und gestreute Wege und Zugänge gesichert.


Mit Profi-Hilfe zur umfassenden Sicherheit

Mit der Oehler Immobilien- und Hausverwaltung GmbH vertrauen Sie auf einen erfahrenen und vielseitigen Partner, um Ihren Winterdienst für Essen und Umgebung verlässlich durchzuführen. Lassen Sie sich von uns ein unverbindliches Angebot erstellen, um die Haftung im Ernstfall an uns zu übergeben und sich auf einwandfrei geräumte und gestreute Straßen und Wege verlassen zu können